„Unsere Daten liegen in einem deutschen Rechenzentrum, das reicht doch." Diesen Satz hören wir oft, und für viele Betriebe ist er auch völlig in Ordnung. Wer allerdings der Schweigepflicht unterliegt, hat eine Sorge mehr als der Rest: Für Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten oder Sozialarbeiter ist die Cloud-Frage nicht bloß eine Datenschutzfrage. Sie ist eine Frage des Straf- und Berufsrechts. Und die funktioniert anders.
Der Punkt, an dem die meisten Diskussionen vorbeilaufen: Das Berufsrecht stellt mehrere Fragen, nicht eine. Die bekannteste davon zielt tatsächlich auf den Standort, und ein deutsches Rechenzentrum beantwortet sie sauber. Genau deshalb wiegt sie in Sicherheit. Die Frage, an der der CLOUD Act hängt, ist eine andere, und die stellt kaum jemand. Dieser Beitrag zeigt, welche das ist, warum sie sich mit keinem Vertrag wegunterschreiben lässt, und woran Sie einen Anbieter erkennen, bei dem die Antwort stimmt.
Eine Einordnung vorweg: Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls ersetzt dieser Beitrag nicht, die gehört in fachkundige Hände. Er hilft Ihnen aber, die richtigen Fragen zu stellen.
Zwei Fragen, die ständig verwechselt werden
Datenschutz und Schweigepflicht klingen verwandt, sind aber zwei verschiedene Baustellen mit zwei verschiedenen Prüfungen.
Die DSGVO fragt: Ist diese Verarbeitung rechtmäßig? Gibt es eine Rechtsgrundlage, einen Auftragsverarbeitungsvertrag, geeignete Garantien? Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, am Ende drohen Bußgelder.
§ 203 StGB fragt etwas ganz anderes: Haben Sie ein fremdes Geheimnis offenbart? Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, am Ende steht Freiheits- oder Geldstrafe, und zwar für Sie persönlich, nicht für Ihre Kanzlei oder Praxis als Organisation.
Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Beitrags: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist keine Verschwiegenheitsverpflichtung. Er erledigt die Datenschutzfrage. Die Strafrechtsfrage lässt er unberührt. Man kann sauber DSGVO-konform aufgestellt sein und sich trotzdem nach § 203 strafbar machen. Genau diese Verwechslung ist uns in der Praxis schon oft begegnet, meistens in bester Absicht.
Wen es betrifft, und es sind mehr als gedacht
Die üblichen Verdächtigen sind bekannt. Der Katalog des § 203 StGB ist aber deutlich länger, als die meisten vermuten. Und jede Berufsgruppe hat ihre eigene Norm dafür, wann sie externe Dienstleister einbinden darf:
| Berufsgruppe | Schweigepflicht aus | Norm für Dienstleister |
|---|---|---|
| Rechtsanwälte, Verteidiger, Patentanwälte | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB | § 43e BRAO |
| Steuerberater, Steuerbevollmächtigte | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB | § 62a StBerG |
| Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB | § 50a WPO |
| Notare | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB | § 26a BNotO |
| Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker | § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB | § 203 Abs. 3 StGB |
| Psychotherapeuten, Berufspsychologen | § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB | § 203 Abs. 3 StGB |
| Ehe-, Familien-, Sucht- und Jugendberatung (in anerkannter Beratungsstelle) | § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB | § 203 Abs. 3 StGB |
| Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen | § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB | § 203 Abs. 3 StGB |
| Private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherer, privatärztliche, steuerberaterliche und anwaltliche Verrechnungsstellen | § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB | § 203 Abs. 3 StGB |
Die interessante Hälfte dieser Tabelle ist die untere. Eine Suchtberatungsstelle, ein freier Träger der Jugendhilfe oder eine ärztliche Verrechnungsstelle steht in derselben Strafnorm wie eine Großkanzlei. Nur redet mit diesen Häusern selten jemand darüber, und ihre IT wird oft mit demselben Standard-Cloud-Abo betrieben wie ein Handwerksbetrieb.
Zur guten Nachricht gleich vorweg: Seit der Reform von 2017 dürfen Sie externe IT-Dienstleister einbinden. Der Gesetzgeber hat mit § 203 Abs. 3 StGB ausdrücklich klargestellt, dass die Weitergabe an „mitwirkende Personen" keine strafbare Offenbarung ist, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Cloud und Fernwartung sind also erlaubt. Die Frage ist nur, unter welchen Bedingungen.
Warum den CLOUD Act der Serverstandort nicht interessiert
Der US CLOUD Act von 2018 verpflichtet Anbieter, die US-Recht unterliegen, zur Herausgabe von Daten, die sie in ihrer Verfügungsgewalt haben. Das entscheidende Kriterium heißt dort „possession, custody, or control", also Besitz oder Kontrolle. Nicht Geografie. Wer Zugriff hat, muss herausgeben, unabhängig davon, in welchem Land die Festplatte liegt.
Die Grundlagen dazu, samt Schrems II und Lock-in, haben wir auf unserer Hauptseite zur digitalen Souveränität ausführlich beschrieben, das wiederholen wir hier nicht. Interessanter sind zwei Belege aus jüngerer Zeit.
Der erste stammt vom Anbieter selbst. Am 10. Juni 2025 saß Anton Carniaux, Justiziar von Microsoft France, unter Eid vor dem Untersuchungsausschuss des französischen Senats. Gefragt, ob er ausschließen könne, dass Daten französischer Bürger ohne Zustimmung französischer Stellen an US-Behörden gelangen, antwortete er: „Non, je ne peux pas le garantir […]" Nein, das kann ich nicht garantieren. Carniaux fügte hinzu, dazu sei es bislang nie gekommen. Eine Zusage für die Zukunft ist das nicht.
Das ist kein Vorwurf an Microsoft. Es ist die ehrliche Beschreibung einer Rechtslage, der das Unternehmen nun einmal unterliegt. Genau deshalb ist die Aussage so brauchbar.
Der zweite Beleg zeigt, dass es nicht nur um Herausgabe geht, sondern auch um Verfügbarkeit. Nachdem die US-Regierung 2025 den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs sanktioniert hatte, verlor dieser den Zugang zu seinem Microsoft-Konto und wich auf den Schweizer Anbieter Proton aus. Fairerweise gehört dazu: Microsoft bestreitet die Trennung des Kontos nicht, sondern nur, dem Gericht als Institution jemals Dienste entzogen zu haben. Für Sie als Praxis oder Kanzlei bleibt trotzdem eine unbequeme Erkenntnis übrig. Ein Konto kann aus Gründen verschwinden, die mit Ihrer Zahlungsmoral und Ihrem Verhalten nichts zu tun haben.
Die Klausel, die alle zitieren, und die Ihnen nicht hilft
In Cloud-Diskussionen wird gern § 43e Abs. 4 BRAO gezogen, die sogenannte Auslandsklausel. Sie lautet im Wortlaut:
„Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet."
§ 62a Abs. 4 StBerG für Steuerberater und § 50a Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfer sind nahezu wortgleich, sie unterscheiden sich nur in der Berufsbezeichnung. Bei Notaren ist § 26a BNotO anders gebaut und enthält keine ausdrückliche Auslandsklausel.
Klingt nach dem perfekten Argument gegen die US-Cloud. Ist es aber nicht, und das sollten Sie wissen, bevor Sie darauf Ihre Compliance bauen.
Der Tatbestand ist territorial. Er beginnt mit „Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden", und das „dort" in „der dort bestehende Schutz" verweist genau dorthin zurück. Die Rechtsordnung ist erst der Inhalt der Prüfung, nachdem der Auslandsbezug feststeht, nicht ihr Auslöser. Die Gesetzesbegründung lässt daran keinen Zweifel:
„Deshalb darf nach Absatz 4 eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Dienstleistungen nur dann ins Ausland auslagern, wenn auch dort ein mit dem Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse gewährleistet ist. Für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in der Regel von einem solchen Schutz ausgegangen werden." (BT-Drs. 18/11936, S. 35)
Der letzte Satz ist entscheidend. Für die EU wird vergleichbarer Schutz in der Regel unterstellt. Wer Absatz 4 als Kriterium über die Rechtsordnung des Anbieters läse, müsste konsequenterweise auch eine US-beherrschte Tochter mit Sitz in Dublin durchfallen lassen. Der Gesetzgeber sagt das Gegenteil.
Für Ihren Fall heißt das: Läuft Ihr System in einem deutschen Rechenzentrum und wird es aus Deutschland betreut, ist Absatz 4 gar nicht erst eröffnet. Die Klausel gibt grünes Licht.
Und genau das ist das Problem. Sie ist die Frage, die sich beantworten lässt, sie ist beantwortet, und gewonnen ist damit nichts. Der CLOUD Act verschwindet nicht, weil eine Norm ihn nicht adressiert.
Wo das Problem wirklich sitzt
Absatz 4 ist die berühmte Klausel. Die Arbeit macht der unscheinbare Absatz 2:
„Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist."
„Nicht gewährleistet" ist der Hebel. Absatz 3 verlangt, dass der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Wenn nun der Justiziar genau dieses Dienstleisters unter Eid erklärt, er könne Vertraulichkeit gegenüber US-Behörden nicht garantieren: Ist die Einhaltung dann noch „gewährleistet"? Diese Frage muss jeder für sich beantworten. Sie ist unbequemer als die nach dem Serverstandort, weil kein Rechenzentrum sie beantwortet.
Dazu kommen zwei Baustellen, die Absatz 4 ebenfalls nicht berührt:
- § 203 StGB selbst. Die Strafnorm fragt nicht nach dem Ort, sondern nach dem Offenbaren.
- Art. 44 ff. DSGVO. Gibt Ihr Anbieter Daten an eine US-Behörde heraus, ist das eine Übermittlung in ein Drittland. Die braucht eine Grundlage, und daran hängt der ganze nächste Abschnitt.
Ein Detail, das oft falsch herum erzählt wird: Wird aus dem Ausland ferngewartet, ist Absatz 4 zwar eröffnet. Der Rechtsausschuss hielt genau diesen Fall aber für weniger dringlich als eine physische Verlagerung, weil bei einer zeitlich begrenzten, verschlüsselten Fernwartungssitzung „eine Beschlagnahme durch ausländische staatliche Stellen üblicherweise nicht zu befürchten ist" (BT-Drs. 18/12940, S. 13 f.). Das zeigt, worauf die Norm gemünzt ist: auf den physischen Zugriff auf Daten im Ausland. Nicht auf eine Herausgabeanordnung an einen Konzern.
Vertrag schlägt Gesetz nicht
Der übliche Weg, § 203 zu erfüllen, heißt Verpflichtungskette. Sie verpflichten Ihren IT-Dienstleister in Textform zur Verschwiegenheit und belehren ihn über die Straffolgen. Er verpflichtet seine Subunternehmer genauso weiter. Jedes Glied muss halten, sonst hält keins. In der Praxis nennt man das Wasserfallprinzip.
Das ist keine Formalie, aber auch kein Automatismus. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB begründet eine eigene Strafbarkeit des Berufsgeheimnisträgers, und zwar zusätzlich zu der der mitwirkenden Person, nicht an ihrer Stelle: Offenbart eine mitwirkende Person unbefugt ein Geheimnis, und Sie hatten nicht dafür Sorge getragen, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, können Sie sich strafbar machen. Wer geplaudert hat, bleibt daneben strafbar.
Eine Einschränkung gehört dazu, sonst wird das Bild schief: Das ist eine reine Vorsatztat. § 203 StGB kennt keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, und nach § 15 StGB ist dann nur vorsätzliches Handeln strafbar. Wer die Verpflichtung schlicht vergisst, handelt fahrlässig und bleibt straflos. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren genau das gerügt: Die Vorschrift werde sich „in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit, mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, sanktionslos bleiben" (BT-Drs. 18/11936, S. 43).
Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf. Berufsrechtlich gilt die Pflicht unabhängig vom Strafrecht, und der Nachweis, dass die Kette lückenlos ist, gehört genauso in Ihre Unterlagen wie der Vertrag selbst. Wie so ein Nachweis-Paket aussieht, zeigen wir auf unserer Seite zu Managed IT für Anwaltskanzleien.
Und jetzt die schlechte Nachricht: Selbst eine perfekte Kette hilft gegen den CLOUD Act nicht. Eine Verpflichtungserklärung ist ein Vertrag. Eine Herausgabeanordnung ist ein Gesetz. Wer beidem unterliegt, folgt dem Gesetz und zahlt notfalls Vertragsstrafe. So funktioniert Recht überall auf der Welt, auch bei uns.
Verschärfend kommt hinzu, dass der Anbieter dabei in eine echte Zwickmühle gerät. Art. 48 DSGVO lässt eine Herausgabe an Drittstaatsbehörden im Grundsatz nur auf Basis eines Rechtshilfeabkommens zu. Der CLOUD Act ist keins, er wurde gerade gebaut, um diesen Weg abzukürzen. Der Europäische Datenschutzausschuss hält eine Herausgabe allein auf CLOUD-Act-Grundlage deshalb regelmäßig für unzulässig, deutsche Aufsichtsbehörden sind dem gefolgt. Ihr Anbieter kann also nur noch entscheiden, welches Recht er bricht. Das Risiko aus dieser Entscheidung erben Sie.
Was 2026 dazugekommen ist
Wer bisher argumentiert hat, das EU-US Data Privacy Framework regele das schon, sollte sich die letzten Wochen ansehen.
Am 29. Juni 2026 hat der US Supreme Court in Trump v. Slaughter mit 6 zu 3 entschieden, dass die gesetzlich abgesicherte Unabhängigkeit der Federal Trade Commission verfassungswidrig ist. Damit fiel Humphrey's Executor, ein Präzedenzfall aus dem Jahr 1935. Das klingt nach amerikanischem Verfassungsrecht und weit weg. Ist es aber nicht: Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10. Juli 2023 macht die FTC zur zentralen Aufsichtsinstanz, die Bürgerrechtsorganisation noyb zählt 259 Bezugnahmen auf sie. Ihre Unabhängigkeit setzt der Beschluss dabei ausdrücklich voraus: Erwägungsgrund 60 nennt die FTC eine „independent authority", deren Mitglieder nur „for inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office" abberufen werden können. Genau diese Abberufungssperre hat der Supreme Court gekippt. Die Aufsichtsinstanz, auf der das Konstrukt ruht, ist gerade eine andere geworden.
Dazu die laufenden Verfahren: Das Europäische Gericht hat die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss am 3. September 2025 abgewiesen (T-553/23, Latombe), das Rechtsmittel liegt beim EuGH (C-703/25 P) und ist offen. noyb fordert inzwischen den Widerruf und kündigt eine weitere Klage an.
Bleiben wir ehrlich: Das Framework gilt heute. Die Kommission hat es nicht widerrufen, und solche Verfahren dauern Jahre. Wer sich heute darauf stützt, tut nichts Verbotenes. Nur verlangt § 43e Abs. 4 keine Momentaufnahme, sondern eine belastbare Einschätzung darüber, ob der Schutz vergleichbar ist. Wenn Ihre Compliance an einem Beschluss hängt, dessen Fundament gerade öffentlich diskutiert wird, planen Sie im Zweifel eine Migration unter Zeitdruck. Und Zeitdruck ist bei Mandanten- und Patientendaten der schlechteste denkbare Ratgeber.
Was tatsächlich hilft
Hier lohnt eine Unterscheidung, die in der Debatte gern verrutscht: Es gibt Mittel, die eine Herausgabe verhindern, und es gibt Mittel, die sie erlauben. Beides ist legitim, aber es ist nicht dasselbe.
Fangen wir mit dem an, was erlaubt, denn den Weg nennt der Gesetzgeber selbst.
Der rechtliche Weg: die Einwilligung. Für Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, verlangen § 43e Abs. 5 BRAO und § 62a Abs. 5 StBerG ohnehin die Einwilligung des Mandanten. Und sie kann mehr: Der Rechtsausschuss hat Absatz 4 bewusst aus der Verweisung des § 43e Abs. 6 BRAO gestrichen, damit „eine übliche informierte Einwilligung […] insoweit ausreicht" (BT-Drs. 18/12940, S. 14). In derselben Begründung heißt es, die Einwilligung werde „in der Praxis regelmäßig die sachgerechte Lösung sein. Denn bei Vorliegen einer Einwilligung ist die Datenübermittlung nicht berufsrechtswidrig und auch niemals strafbar nach § 203 StGB."
Das ist ein ehrlicher Hinweis, auch wenn er dem Verkaufsinteresse eines IT-Dienstleisters zuwiderläuft: Wer eine saubere, informierte Einwilligung einholt, hat das Berufsrecht auf seiner Seite. Nur ändert die Einwilligung nichts an der Sache selbst. Sie macht die Übermittlung zulässig, nicht sicher. Das Geheimnis ist danach genauso herausgabefähig wie vorher, und Ihr Mandant hat lediglich zugestimmt. Die Absätze 2 und 3, also Auswahl, Textform und Belehrung, gelten nach Absatz 6 ausdrücklich weiter, und die DSGVO auch.
Wenn Sie das Risiko nicht nur zulässig machen, sondern loswerden wollen, bleiben zwei Hebel.
Erstens: Kontrolle. Ein Anbieter, der nicht der US-Jurisdiktion unterliegt, hat keinen US-Mutterkonzern, der zur Herausgabe gezwungen werden könnte. Damit gibt es schlicht keinen Adressaten für die Anordnung. Das ist der sauberste Hebel, weil er das Problem nicht abmildert, sondern entfernt.
Zweitens: Schlüsselhoheit. Was ein Anbieter nicht entschlüsseln kann, kann er nicht sinnvoll herausgeben. Liegt bei ihm nur Chiffrat und der Schlüssel bei Ihnen, läuft eine Anordnung ins Leere. Der Gedanke ist dem Berufsrecht nicht fremd: Zum Nachsatz „es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet" nennt der Rechtsausschuss als Beispiel Daten, die „aus sich selbst heraus kaum verständlich" sind (BT-Drs. 18/12940, S. 13). Chiffrat ist genau das. Zu Ende gedacht ist das Argument allerdings zweischneidig, denn es würde auch einen US-Anbieter entlasten, bei dem die Schlüssel woanders liegen.
Ehrlich bleiben gehört dazu: Verschlüsselung ist nicht gratis. Serverseitige Volltextsuche, Vorschaubilder, Virenscan und die bequeme Wiederherstellung einzelner Dateien werden schwieriger oder fallen weg. Verlieren Sie den Schlüssel, sind die Daten weg, endgültig. Deshalb braucht auch nicht alles diese Behandlung. Erst klassifizieren, dann verschlüsseln, und zwar dort, wo es zählt.
„Aber es gibt doch jetzt die Microsoft Sovereign Cloud"
Diese Frage kommt garantiert, spätestens vom eigenen Systemhaus. Also schauen wir sie uns an.
Data Guardian und External Key Management existieren tatsächlich, das ist keine Vaporware. Nur lösen sie ein anderes Problem als Ihres. Data Guardian sorgt dafür, dass europäisches Personal den Fernzugriff von Microsoft-Technikern freigibt und dass jeder Zugriff protokolliert wird. Das ist ein Schutz gegen den neugierigen Administrator. Eine Herausgabeanordnung richtet sich aber nicht an einen Techniker, sondern an das Unternehmen. Anderes Bedrohungsmodell, andere Baustelle.
Beim Schlüsselthema wird es dann richtig interessant. Wer „External Key Management" hört, denkt an genau das, was oben als zweiter Hebel steht: Der Schlüssel liegt bei mir, der Anbieter kann nicht mehr entschlüsseln. Microsofts eigene Dokumentation sagt etwas anderes. Zum Microsoft-365-Kern, also zu Exchange, SharePoint und OneDrive, gehört ein sogenannter Availability Key. Dazu heißt es auf den Microsoft-Learn-Seiten wörtlich:
„The availability key is a root key automatically generated when you create a data encryption policy (DEP). Microsoft 365 stores and protects this key. Unlike the keys you manage in Azure Key Vault, you can't directly access it."
Übersetzt: Es gibt einen Hauptschlüssel, Microsoft verwahrt ihn, und Sie kommen nicht an ihn heran. Der eigentliche Datenschlüssel wird bei Exchange laut derselben Dokumentation dreifach verschlüsselt abgelegt, zweimal mit Ihren Schlüsseln und einmal mit dem von Microsoft. Interne Vorgänge wie Indexierung, Virenscan, eDiscovery und Postfachumzüge greifen im Zweifel darauf zurück, und zwar so lange, bis Sie den Availability Key löschen. Löschen lässt er sich allerdings nur über den Data-Purge-Pfad, den Microsoft ausdrücklich für Kunden vorsieht, die den Dienst ganz verlassen, und der die betroffenen Postfächer mitlöscht. Einen Schalter, der nur den Microsoft-Schlüssel entfernt und den Betrieb weiterlaufen lässt, gibt es nicht.
Das ist keine Kritikermeinung, das steht so beim Hersteller. Und es bedeutet: Customer Key ist keine Zero-Knowledge-Verschlüsselung, sondern eher ein Widerrufsrecht. Für die Frage nach § 43e Abs. 4 bringt es Sie deshalb kaum weiter. Im deutschsprachigen Raum hat sich für diese Art von Angeboten der Begriff Souveränitäts-Washing eingebürgert, und der trifft es ganz gut: mehr Optionen, mehr Transparenz, mehr Kontrolle über das Personal. Nur eben keine andere Rechtsordnung. Der eigene Justiziar hat unter Eid gesagt, dass er nichts garantieren kann, und er wusste vermutlich sehr genau, warum.
Sortiert man die üblichen Maßnahmen danach, was sie leisten, wird das Bild schnell klar:
| Maßnahme | Was sie löst | Was sie nicht löst |
|---|---|---|
| Serverstandort Deutschland | Übermittlung, Latenz, die Transferfrage | Zugriff über den Rechtsraum des Anbieters |
| AVV nach Art. 28 DSGVO | Die datenschutzrechtlichen Pflichten | § 203, denn ein AVV ist keine Verschwiegenheitsverpflichtung |
| Verpflichtung in Textform | Ihre Pflicht aus § 43e Abs. 3 und § 203 Abs. 4 | Die gesetzliche Herausgabepflicht des Anbieters |
| Verschlüsselung, Anbieter hält den Schlüssel | Diebstahl von Datenträgern | Die Herausgabe, denn er kann entschlüsseln |
| Anbieter ohne US-Bezug | Der Adressat der Anordnung entfällt | Die Sorgfalt bei Auswahl und Betrieb |
| Schlüssel bleibt bei Ihnen | Auch bei Herausgabe gibt es nur Chiffrat | Komfort und Funktionsumfang |
Keine Zeile in dieser Tabelle ist überflüssig. Nur löst eben keine davon das Problem der anderen mit.
Fünf Fragen an Ihren Anbieter
Wenn Sie aus diesem Beitrag eine Sache mitnehmen, dann diese Liste. Stellen Sie die Fragen schriftlich, dann haben Sie die Antworten gleich für Ihre Auswahldokumentation:
- Welchem Rechtsraum unterliegen Sie? Wer ist Ihre Muttergesellschaft, und unterliegt sie US-Recht?
- Wer kann meine Daten technisch entschlüsseln, und mit wessen Schlüssel?
- Von wo aus wird administriert und gewartet, auch im Support- und Notfall?
- Welche Subunternehmer sind beteiligt, und sind die in Textform verpflichtet?
- Bekomme ich eine Verpflichtung nach § 203 in Textform samt Belehrung, als Vertragsbestandteil und nicht als Support-Ticket?
Wer bei den Fragen 1 und 3 ausweicht, hat die Antwort schon gegeben.
Häufige Stolpersteine
- AVV mit Verschwiegenheitsverpflichtung verwechselt: Der Klassiker. Beides wird gebraucht, das eine ersetzt das andere nicht.
- Serverstandort als Beweis behandelt: Ein deutsches Rechenzentrum ist ein Argument, kein Nachweis. Entscheidend ist, wer auf den Betreiber zugreifen kann.
- Die Kette nie zu Ende geprüft: Ihr Dienstleister ist verpflichtet, sein Hoster aber nicht? Dann reißt der Wasserfall genau dort.
- Verschlüsselung angenommen, wo der Anbieter den Schlüssel hält: „Verschlüsselt" steht in fast jedem Datenblatt. Die einzig interessante Frage ist, wer entschlüsseln kann.
- Einwilligung mit Sicherheit verwechselt: Eine informierte Einwilligung macht die Auslagerung berufsrechtlich zulässig, und zwar bewusst auch ohne Prüfung nach Absatz 4. Sicherer werden die Daten dadurch nicht, und die Absätze 2 und 3 sowie die DSGVO gelten weiter.
Häufige Fragen
Reicht ein Rechenzentrum in Deutschland für die Schweigepflicht? Nein, jedenfalls nicht allein. Die Auslandsklausel des § 43e Abs. 4 BRAO ist bei Betrieb aus Deutschland zwar gar nicht eröffnet. Ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl nach Absatz 2 bleibt aber bestehen, ebenso § 203 StGB und die Vorgaben der DSGVO für Drittlandübermittlungen. Genau dort sitzt der CLOUD Act, nicht in Absatz 4.
Genügt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO? Nein. Der AVV erfüllt Ihre datenschutzrechtlichen Pflichten. Daneben müssen Sie nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB dafür Sorge tragen, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und zwar mit Blick auf Geheimnisse, nicht nur auf personenbezogene Daten. Eine Form schreibt das Strafrecht dafür nicht vor, Ihr Berufsrecht schon: § 43e Abs. 3 BRAO, § 62a Abs. 3 StBerG und § 26a Abs. 3 BNotO verlangen Textform samt Belehrung. Für Ärzte, Psychotherapeuten oder Beratungsstellen gibt es kein gesetzliches Formerfordernis, dokumentieren sollten Sie die Verpflichtung trotzdem.
Dürfen Berufsgeheimnisträger überhaupt Cloud-Dienste nutzen? Ja. Seit der Reform von 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 StGB ausdrücklich, mitwirkende Personen wie IT-Dienstleister einzubinden, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Es kommt auf die Bedingungen an, nicht auf ein grundsätzliches Verbot.
Macht das EU-US Data Privacy Framework US-Anbieter unbedenklich? Das Framework gilt weiterhin, die EU-Kommission hat es nicht widerrufen. Nach der Supreme-Court-Entscheidung vom 29. Juni 2026 zur Unabhängigkeit der FTC steht seine Grundlage allerdings in der Diskussion, und ein Verfahren beim EuGH ist offen. Für eine belastbare Dauerbewertung ist das eine wacklige Basis.
Hilft Verschlüsselung gegen den CLOUD Act? Sie ist der wirksamste technische Hebel, aber nur, wenn der Anbieter keinen nutzbaren Schlüssel hat. Verschlüsselung, die er selbst verwaltet, schützt vor Diebstahl von Datenträgern, nicht vor einer Herausgabeanordnung.
Fazit
Die Frage nach dem Serverstandort ist beliebt, weil sie sich beantworten lässt. Man kann auf eine Adresse zeigen und ist fertig. Und tatsächlich: Die berühmte Auslandsklausel des Berufsrechts fragt genau danach, und ein deutsches Rechenzentrum beantwortet sie. Das ist der Haken. Sie beantworten die eine Frage, die eine klare Antwort hat, und halten das für das Ergebnis.
Die Fragen, die offen bleiben, stehen woanders: in der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, in § 203 StGB und in der DSGVO. Sie lauten nicht „wo steht der Server", sondern „wer kann auf den Betreiber zugreifen" und „wer kann entschlüsseln". Darauf gibt es zwei belastbare Antworten: ein Anbieter, der außerhalb der Reichweite fremder Herausgabepflichten steht, oder Daten, an die er technisch nicht herankommt. Am besten beides. Und falls Sie das Risiko bewusst tragen wollen, gibt es einen dritten Weg, den der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht: die informierte Einwilligung Ihres Mandanten. Sie beseitigt das Risiko nicht, aber sie macht es zu einer Entscheidung statt zu einem Versehen.
Das heißt nicht „raus aus US-Anbietern, egal was es kostet". Es heißt, die Frage einmal richtig zu stellen und dann bewusst zu entscheiden, statt sich an einer Rechenzentrumsadresse festzuhalten. Ein guter Einstieg ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Welche Daten sind wirklich Geheimnisse im Sinne des § 203, wo liegen sie heute, und wer kommt an sie heran?
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